Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Lebensmittel der Unternehmensgruppe Brinker
1. Vertragsabschluss und Geltung der Bedingungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Lieferbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie von Brinker ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung der Einkaufsbedingungen der Unternehmensgruppe Bäckerei Brinker.
1.2 Die Einkaufsbedingungen Brinker gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
1.3 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn diese durch die Bäckerei Brinker schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
1.3.1 Der Lieferant hat die folgenden, mit der Bestellung übermittelten Brinker-Informationen stets auf allen Dokumenten aufzuführen: Bestellnummer, Lieferantennummer, Artikelnummer, Bestelleinheit. Brinker ist berechtigt, eine Rechnungskürzung in Höhe von 20€ je Rechnung zur Deckung seines Mehraufwands in Folge fehlender oder von der Bestellung abweichender Informationen (Brinker-Informationen; falsche Mengen, falsche Preise) vorzunehmen.
1.4 Weitergabe der Ausführung des Auftrages an Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung ist unzulässig und berechtigt die Bäckerei Brinker, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf die Bäckerei Brinker nur nach schriftlicher Zustimmung als Referenz benennen.
1.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält die Bäckerei Brinker sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung durch die Bäckerei Brinker zu verwenden. Nach Abwicklung des Auftrags sind sie unaufgefordert zu übergeben.
2. Lieferzeiten und Fristen
2.1 Die Anlieferzeiten sind werktags von 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Dieses Zeitfenster ist, höhere Gewalt, Streiks oder Aussperrung ausgenommen, verbindlich. Bäckerei Brinker GmbH ist bei Nichteinhaltung dieses Anlieferzeitfensters berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30€ je angefangene Stunde zur Deckung seines Mehraufwands zu berechnen. Die Ziffern 2.2ff bleiben hiervon unberührt.
2.2 Die festgesetzte Lieferfrist ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, hat der Auftragnehmer Brinker unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Lieferverzögerungen sind für Brinker kostenfrei und unverzüglich durchzuführen. Der Auftragnehmer gerät bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne weitere Mahnung in Verzug.
2.3 Unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche behält sich Brinker vor, bei Verzug des Auftragnehmers vom Vertrag zurückzutreten oder die vom Auftraggeber noch nicht erbrachte Lieferung/Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftraggebers durchführen zu lassen. Ferner ist Brinker berechtigt, Schadenersatzansprüche neben und/oder statt der Leistung geltend zu machen.
2.4 Bei Verzug des Auftragnehmers sind Brinker hierdurch zusätzlich entstehende Kosten (z. B. durch Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ersatzlieferungen) vom Auftragnehmer uneingeschränkt zu erstatten.
2.5 Brinker ist berechtigt, bei Lieferverzug nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Auftragnehmer für jeden Tag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen; diese ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch, der von dieser Regelung unberührt bleibt, anzurechnen.
2.6 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Brinker ist im Fall der nicht vereinbarten Teillieferung berechtigt, eine Rechnungskürzung in Höhe von 20€ je Rechnung zur Deckung seines Mehraufwands vorzunehmen.
2.7 Bäckerei Brinker ist berechtigt, die Rücknahme von zu viel oder mangelhaft, nicht zeitgerecht oder nicht vollständig gelieferter Ware zu verlangen, wobei er den Lieferanten ab Kenntnisnahme des die Rücknahme begründeten Umstands schriftlich zu informieren und diese Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden oder diese Ware zur Abholung durch den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zu lagern hat. Hat der Lieferant nach Wahl der Bäckerei Brinker GmbH die Ware abzuholen bzw. abholen zu lassen, so hat eine Abholung binnen 3 Werktage ab Einlagen der Verständigung zu erfolgen. Bäckerei Brinker GmbH ist in diesem Fall berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20€ je Lieferung zur Deckung seines Mehraufwands vorzunehmen.
2.8 Der Lieferant hat für die von Ihm zurückgenommene Ware eine Gutschrift in Höhe des Einkaufwerts auszustellen und an Bäckerei Brinker GmbH binnen 3 Werktagen zu übermitteln.
2.9 Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte der Bäckerei Brinker GmbH bleiben davon unberührt.
3. Transport und Verpackung
3.1 Für falsche Angaben in Versand- und Frachtpapieren und auch in elektronisch übermittelten Daten (NVE, EDI) haftet der Auftragnehmer. In den Versandpapieren sind alle in der Bestellung erbetenen zusätzlichen Vermerke für Bestellnummer, Teilbezeichnung, Lieferort, Annahmestelle-/Empfangsstelle und Lagerort anzugeben. Für verspätet eingehende Versandpapiere haftet der Auftragnehmer im Falle des Verschuldens. Im Falle abweichender Angaben in Papierform oder elektronisch übermittelter Daten (siehe 4.10.), leistet der Lieferant für den dadurch bedingten Mehraufwand der manuellen Bearbeitung einen Aufwendungsersatz von jeweils 0,3% vom Rechnungswert.
3.2 Der Auftragnehmer nimmt Leergut und Verpackung kostenlos zurück, wenn dies von Brinker gewünscht wird bzw. wenn im Vertrag keine speziellen Regelungen enthalten sind.
Oder: Der Auftragnehmer hat gemäß der Verpackungs VO für die an Bäckerei Brinker GmbH gelieferten Verpackungen nachweislich an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des Lieferanten (Auftragnehmers), dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtverbindliche Erklärung hat gemäß der Verpackungs VO zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf den jeweiligen Lieferschein erfolgen.
3.3 Gefahrübergang der Lieferung und Leistung findet nach Ab- bzw. Annahme durch Brinker oder unabhängiger Dritter am Erfüllungsort statt. Der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
3.4 Die entsprechenden kennzeichnungspflichtigen Produkte sind zusätzlich auf allen elektronischen und schriftlichen Lieferunterlagen des Lieferanten an die Bäckerei Brinker GmbH eindeutig kennzeichnungspflichtig und mit der GTIN (Global Trade Item Number, bisher EAN) kenntlich zu machen.
4. Rechnungsstellung, Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Abwicklungsdauer des Vertrages und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – „Lieferung frei Bestimmungsort“ einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
4.2 Der Auftragnehmer sichert, wenn nichts anderes vereinbart wurde, den Preis für die Dauer von 12 Monaten nach Preisvereinbarung auch für Folgeaufträge zu, es sei denn, das marktübliche Preisniveau ändert sich zu Gunsten von Brinker. Preisveränderungen durch den Auftragnehmer bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Brinker. Ankündigungen erfolgen schriftlich mit mindestens 6-wöchiger Vorlaufzeit durch den Auftragnehmer.
4.3 Ist abweichend von Ziff. 2.1 ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt Brinker nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten, einschließlich Beladung und Rollgeld, trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort (frei Standort) und den Gefahrenübergang nicht berührt.
4.4 Brinker erwartet je Bestellung eine Rechnung. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sowie der gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnungsstellung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Berechnung des Zahlungszieles der Skontofristen beginnt nach Lieferung der Waren und Eingang einer den vorgenannten sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung bei uns, notwendige Rückfragen verlängern das Zahlungsziel bis zur erfolgreichen Klärung. Brinker leistet die Zahlung in Zahlungsmitteln ihrer Wahl. Ohne besondere Vereinbarung, die der schriftlichen Bestätigung der Bäckerei Brinker bedarf, zahlt diese 14 Tage nach Rechnungseingang oder Abnahme der Leistung, sofern diese nach Rechnungseingang erfolgt ist, unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto ohne Abzug.4.5 Brinker hat das Recht, unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen mit Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen.
4.6 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Brinker vor. Brinker ist berechtigt, eine Rechnungskürzung in Höhe von 20€ je Rechnung zur Deckung seines Mehraufwands in Folge fehlender oder von der Bestellung abweichender Informationen (Brinker-Informationen; falsche Mengen, falsche Preise) vorzunehmen.
4.7 Die Abtretung und Verpfändung von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Bäckerei Brinker erfolgen.
4.8 Zahlungen durch Brinker bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
4.9 Für den Fall, dass die vom Lieferanten zu sendenden Daten (NVE / EDI) ab dem vereinbarten Zeitpunkt (I.) nicht elektronisch übermittelt werden (Nichtteilnahme oder Verzögerung) oder (II.) nicht im vollen Umfang übermittelt werden, oder (III.) aufgrund eines Fehlers des Lieferanten seitens der Brinker nicht einwandfrei verarbeitet werden können, oder (IV.) die an den Lieferanten gesandten Daten (ORDERS) nicht von ihm verarbeitet werden, leistet der Lieferant für den dadurch bedingten Mehraufwand der manuellen Bearbeitung einen Aufwendungsersatz von jeweils 0,3% vom Rechnungswert.
Die Pauschale wird unter Zugrundelegung der monatlichen netto Rechnungspreise berechnet und monatlich über Brinker in Rechnung gestellt bzw. mit laufenden Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung mit Brinker verrechnet.
5. Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistung beträgt, entsprechend der vom Hersteller/Lieferant definierten Haltbarkeit, mindestens jedoch die vom Hersteller/Lieferant garantierte Restlaufzeit nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch Brinker oder von ihr beauftragter Dritter. Die Restlaufzeit entspricht mindestens 80% des MHD des Produzenten..Die Fristen laufen nach einer Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder wesentliche Arbeiten zur Mängelbeseitigung) neu, es sei denn, diese erfolgte für uns erkennbar nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht. § 479 BGB bleibt unberührt.
5.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware die vertraglich vereinbarte oder sonst vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt und die übernommenen Garantien erfüllt werden. Der Lieferant gewährleistet für seine Lieferungen und Produkte die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften und Verordnungen sowie behördlicher Anordnungen, insbesondere des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Lebensmittelkennzeichnungs- sowie der Rückstands- Höchstmengenverordnung einschließlich der einschlägigen Nebengesetze und –verordnungen. Insbesondere gewährleistet der Lieferant die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kennzeichnung und Angabe im Zusammenhang mit Lebensmittel, insbesondere hinsichtlich Nährwerte, Allergene und gentechnische Veränderungen der Produkte, sowie der zur Produktherstellung verwendeten Zutaten. Der Nachweis und Zusicherung der genannten Eigenschaften ist durch die Bereitstellung der Ergebnisse regelmäßiger Untersuchungen der Produkte des Auftragnehmers zu dokumentieren. Der Lieferant verpflichtet sich, zu jeder Zeit eine detaillierte Rückverfolgbarkeit seines Leistungsgegenstandes nach der EU-Verordnung 178/2002, Artikel 18, zu dokumentieren. Soweit die hergestellten Produkte von uns außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden und der Lieferant hierüber informiert ist, gewährleistet der Lieferant, dass die Produkte den gesetzlichen Bestimmungen, speziellen Verordnungen und Normvorschriften des Bestimmungslandes entsprechen und Rechte Dritter nicht verletzen. Die vorstehenden Gewährleistungen und Verpflichtungen betreffen sämtliche Leistungen des Lieferanten, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung, Verpackung und Lagerung und dem Transport der Produkte.
5.3 Der Auftragnehmer dokumentiert Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit sowie weitere vereinbarte oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale (Wärme-/Kältebedarf) seiner Lieferung/Leistung in der von Brinker bei der Angebotserstellung geforderten Form. Die Angebotserstellung durch den Auftragnehmer erfolgt grundsätzlich kostenfrei.
5.4 Bei Lieferung oder Bestellung nach Muster oder Proben gelten die Eigenschaften, Spezifikationen und Merkmale des Musters oder der Probe als garantiert.
5.5 Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung, Beschaffenheit ,Mindesthaltbarkeit, Restlaufzeit und Kennzeichnung, mangelfrei und in dem sich aus der Bestellung ergebenen Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig sind und dass mit ihrem Vertrieb weder gegen geltende rechtliche Vorschriften verstoßen noch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant der Bäckerei Brinker GmbH die diesbezüglichen Unterlagen z.B. Verkehrsfähigkeit, Migrationsanalysen, Sicherheitsdatenblatt, Spezifikationen und mikrobiologische Analysen, unaufgefordert und rechtzeitig zu übermitteln.
5.6 Darüber hinaus stehen der Bäckerei Brinker GmbH die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu.
5.7 Der Auftragnehmer als Lieferant von Rohstoffen bestätigt, dass
a) die Verpackung und das Verpackungsmaterial die Qualität des Rohstoffs vor äußeren Einflüssen schützt und lebensmitteltauglich, entsprechend der VO 1935/2004 und VO 10/2011, ist;
b) Anlieferungsfahrzeuge, speziell im Laderaum, in einwandfreiem Zustand sind;
c) sein Lieferpersonal saubere Kleidung bei Lieferung trägt;
d) Der Lieferant prüft und bewertet die Spezifikationen, auch wenn diese von uns vorgegeben werden; Fehler, Risiken sowie sonstige Anhaltspunkte, die eine Eignung der Spezifikation infrage stellt, wird der Lieferant uns unverzüglich mitteilen.
e) die Qualität der Ware bei Gemischtransport durch diese Art des Transports nicht beeinträchtigt wird.
Oben genannte Bestätigungen durch den Auftragnehmer gelten ebenfalls bei Anlieferung über Speditionen.
5.8 Brinker ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitätsmängel oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen dem Auftragnehmer zugeht. Bei Mängeln, die bei der Prüfung erkennbar sind, beginnt die Fünftagesfrist mit dem Tag der Anlieferung der Ware. Bei anderen Mängeln beginnt die Frist mit der tatsächlichen Feststellung von Mängeln durch Brinker oder durch neutrale Dritte. Verderbliche Ware wird Brinker unverzüglich rügen. Prüfkosten und stichpunktuelle Gegenuntersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
5.9 Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich – einschließlich Nebenkosten – nach Wahl von Brinker durch Ersatzlieferung zu beseitigen. Dies hat spätestens nach schriftlicher Aufforderung durch Brinker unverzüglich zu erfolgen.
5.10 Wenn der Auftragnehmer seinen Gewährleistungsarbeiten nicht innerhalb ihm gesetzter angemessner Frist nachkommt, er die Durchführung der Arbeiten/Ersatzlieferungen ablehnt oder Gefahr im Verzug oder Dringlichkeit vorliegt, so ist Brinker berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Brinker wird in diesen Fällen den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen und ihm Gelegenheit geben, selbst die Nacherfüllung unverzüglich vorzunehmen. Die Mängelhaftung des Auftragnehmers wird hierdurch nicht berührt. In den vorgenannten Fällen trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten.
5.11 Brinker behält sich vor, bei Erfolglosigkeit oder Verweigerung der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung Minderung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
5.12 Bei Lieferungen/Leistungen mit einem Auftragswert über 50.000,00 € verpflichtet sich der Auftragnehmer, zur Sicherung der Gewährleistung eine Bürgschaft über min. 30% des Auftragswertes (netto) zu stellen. Dies geschieht unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung (außer mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen) und der Vorausklage.
6. Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet für alle durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Der Auftragnehmer stellt Brinker von Haftungsansprüchen Dritter frei und schließt hiermit eine Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers auf dem Betriebsgelände oder an anderen Erfüllungsorten von Brinker aus.
6.3 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Brinker insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
6.4 In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Brinker etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Brinker durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen wird Brinker den Auftragnehmer – soweit den Umständen nach möglich und zumutbar – im Vorhinein unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz von Brinker in Herne.
7.2 Gerichtsstand ist nach Wahl von Brinker Herne oder der Sitz des Auftragnehmers.
7.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Herne, August 2017